Pflanzenpass – Herausforderung für den Gartenbau

13. Dez 2019

Pflanzenpass – Herausforderung für den Gartenbau

In der Schweiz treten Organismen, welche die Pflanzengesundheit bedrohen, vermehrt auf. Gründe dafür sind insbesondere der zunehmende internationale Handel und der Klimawandel. Ausbrüche von Pflanzenkrankheiten und -schädlingen können schwere Einbussen bei der landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Produktion verursachen oder die Waldfunktionen erheblich gefährden. Um diesen Gefahren entgegenzuwirken, wird ab dem 1. Januar 2020 ein neues Pflanzengesundheitsrecht gelten.

Der Bund hat diese EU-Verordnung für die Schweiz übernommen, um den Austausch von pflanzlichen Produkten zu regeln. Die Umsetzung des Pflanzenpasses stellt die Betriebe in Produktion und Handel vor grosse Herausforderungen. 

So sind z.B. die Kosten für zusätzliche administrative Arbeiten bei der Etikettierung, bzw. Verpackung erheblich und können oftmals nicht durch erhöhte Verkaufspreise abgedeckt werden. Wir von flowered by Gensetter geben unseren Geschäftspartnern mit diesem Newsletter gerne einige Informationen, die «das Dickicht» rund um den Pflanzenpass etwas erhellen sollen.

Zunächst einmal einige grundsätzliche Punkte zum Pflanzenpass: 

  • Alle Pflanzen, welche nicht direkt an den Endkonsumenten verkauft werden, sind pflanzenpasspflichtig.
  • Der Pflanzenpass ist eine Etikette, die an der Pflanze oder an der Handelseinheit angebracht wird.
  • Der Pflanzenpass hat keine Aussage für den Endverbraucher und ist auch nicht dazu gedacht, Informationen zu vermitteln.
  • Der Pflanzenpass soll den zuständigen Behörden (in der Schweiz dem EPSD, dem Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst) die Rückverfolgung ermöglichen, falls ein Schadorganismus auftritt. 
Auch Pflanzen, die in hohen Stückzahlen produziert werden, müssen vom Pflanzenpass begleitet werden.
Auch Pflanzen, die in hohen Stückzahlen produziert werden, müssen vom Pflanzenpass begleitet werden.

Nun stellt sich die Frage, wie das alles in der Praxis ablaufen kann und soll? Ganz generell muss jeder Pflanzenproduzent Aufzeichnungen führen. Diese beziehen sich jeweils auf die Pflanze (Gattung) und die Herkunft der Pflanze. So sind nicht nur gartenbauliche Produktionsbetriebe dazu verpflichtet, sondern alle Beteiligten, welche Pflanzen an Wiederverkäufer weitergeben, müssen Aufzeichnungen über den Wareneingang passpflichtiger Ware führen. Der Pflanzenpass ist jedoch nicht als Etikett zu verstehen, welches «lebenslang» an der Pflanze verbleibt. 

Jeder Unternehmer bzw. jeder Betrieb, der registriert ist und die Berechtigung dazu hat, stellt den Pflanzenpass selbst aus. Dieser muss folgende Angaben erhalten:

  • Das Wappen der Schweiz
  • A Art der Pflanzen (Nennung der botanischen Gattung ist in der Regel ausreichend. Gattung und Art sind nur dann zu nennen, wenn zu dieser Gattung besondere Regelungen zur Pflanzengesundheit bestehen)
  • B Zulassungsnummer des ausstellenden Betriebes 
  • C Rückverfolgbarkeitscode (z.B. Partienummer ggf. bis hin zum Quartier oder Gewächshaus)
  • D Ursprungsland (CH)
  • Ferner das Wort «Pflanzenpass», und auf Englisch
Der Pflanzenpass hat gewisse Formvorschriften zu erfüllen. In der Schweiz wird er ab dem 1. Januar 2020 so oder ähnlich an den meisten Pflanzen zu sehen sein.
Der Pflanzenpass hat gewisse Formvorschriften zu erfüllen. In der Schweiz wird er ab dem 1. Januar 2020 so oder ähnlich an den meisten Pflanzen zu sehen sein.

Der Pflanzenpass kann als Schlaufen- oder Stecketikett an der Pflanze angebracht oder auf den Pflanzentopf aufgedruckt werden. Er darf alternativ auch auf einem Lieferschein oder einer Rechnung stehen.

Weitere Informationen finden Sie auch unter www.pflanzengesundheit.ch 

Wir von flowered by Gensetter sind seit mehr als 12 Monaten mit dem Thema Pflanzenpass befasst und haben alle Vorbereitungen getroffen, dass alle unsere Detailhandelskunden einfach und sicher in die bevorstehende Verkaufssaison starten können.

Gerne stehen wir für weitere Detailfragen zur Verfügung. 

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